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Einschränkung liberaler Ladenöffnungszeiten wirft Fragen auf PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: mvp   
Dienstag, 01. Dezember 2009

Das Bundesverfassungsgericht hat die relativ liberale Regelung der Ladenöffnungszeiten des Landes Berlin für teilweise verfassungswidrig erklärt. Das wirft eine Reihe von Fragen auf:

  1. Der Sonntag ist im Grundgesetz besonders geschützt. Artikel 140 verweist auf fünf Artikel der Weimarer Reichsverfassung von 1919. In den letzten 90 Jahren hat sich die Arbeitswelt, aber auch das Freizeitverhalten der Menschen stark verändert. Ist das Gesetz von 1919 noch zeitgemäß?
  2. Nach Auffassung des Gerichts müssen gesetzliche Schutzkonzepte erkennbar die Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe zur Regel erheben. Was ist mit den zehntausenden Menschen, die heute an Sonn- und Feiertagen arbeiten, auf Flughäfen, im Zoo, in Restaurants, in Geschäften mit Touristikbedarf, in als mehr oder minder zeitkritisch erachteten Tätigkeiten auch in der Staatsbürokratie? Und warum dürfen Menschen, die an diesen Tagen gerne arbeiten möchten, ihrem Wunsch und Bedürfnis nicht nachkommen?
  3. Die Richter des Bundesverfassungsgerichts urteilten, dass reine wirtschaftliche Interessen der Verkäufer und Käufer für eine Öffnung von Geschäften nicht ausreichen. Welchen Grund muss es darüber hinaus geben, der es zwei oder mehr Menschen erlaubt, Güter zum beiderseitigen Vorteil zu tauschen? Und warum wird Familien die Möglichkeit des gemeinsamen Einkaufs am Sonntag verwehrt?
  4. Die Richter haben die Ladenöffnung an allen vier Adventssonntagen als nicht verfassungskonform erklärt. Mit welcher Begründung lässt sich ein verkaufsoffener Adventssonntag rechtfertigen, wenn doch der Sonntag grundsätzlich der Arbeitsruhe und „seelischen Erhebung“ vorbehalten sein soll?
  5. Die Richter ordneten an, die Öffnungszeiten an den vier Sonntagen, die die Senatsverwaltung „im öffentlichen Interesse“ freigeben darf, auf die Zeit zwischen 13 und 20 Uhr zu begrenzen. Einmal abgesehen davon, dass das öffentliche Interesse vielfach das Interesse einiger weniger ist – warum wurde keine Beschränkung von 11 bis 18 Uhr ausgesprochen?
  6. Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Hans-Jürgen Papier sagte bei der Urteilsverkündung, die herrschende Regelung verletzte das Recht der Kirchen auf Religionsfreiheit. Warum wird das Recht der Kirchen höher gewichtet als das Recht der nicht organisierten Menschen sich nach eigenem Ermessen zu betätigen, darunter gerade Familien?
  7. Der Berliner Bischof Markus Dröge urteilte, Menschen bräuchten einen gemeinsamen freien Tag für die Familie, die Begegnung und das Engagement. Woher weiß er das und warum bieten die Kirchen nicht derart attraktive Angebote für die Familie, die Begegnung und das Engagement an, dass die Menschen kein Interesse am Einkaufen haben? Schließlich dürfen ihre Arbeitnehmer am Sonntag Dienstleistungen anbieten.

Gibt es vielleicht „die“ Menschen gar nicht, sondern viele unterschiedliche Interessen und Bedürfnisse?

 
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