| Das Allgemeine Gängelungsgesetz |
|
|
|
| Sonntag, 09. September 2007 |
|
Mit dem Inkrafttreten des „Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes“ am 18.08.2006 ist eine neue Zeit im Zusammenleben der Menschen angebrochen. Die Politiker geben vor, der Schutzbedürftigkeit von Verbrauchern, Arbeitnehmern und Benachteiligten Genüge getan zu haben. Tatsächlich ist das Allgemeine Gängelungsgesetz geeignet, auf eine Umwertung der Werte zu zielen. Aussagen der Leiterin der zugleich neu geschaffenen Gängelungsbehörde Martina Köppen – „Eine erste Bilanz zeigt, dass sich die Einstellung der Menschen schon in weiten Teilen geändert hat.“ – deuten die beabsichtigte staatliche Umerziehung an. Was für ein Leviathan kreiert wurde, ist trotz mancher Kritik in Deutschland nicht wirklich öffentlich gemacht worden. So ist eine öffentliche Debatte ausgeblieben! An dem ordnungspolitischen Desaster dieses Gesetzes und der dahinter stehenden Ideologie gibt es nichts, aber auch rein gar nichts zu beschönigen. Das gilt um so mehr, als die Politik den weitreichenden Eingriff in die Privatautonomie bestreitet. Über die Gründe dafür läßt sich nur spekulieren. Unwissen und Täuschung dürfen unterstellt werden. Doch zurück zu den Anfängen. Ein Ausgangspunkt des Allgemeinen Gängelungsgesetzes ist die Civil Rights Bewegung der sechziger Jahre in den USA. Sie mündete 1990 in den „American with Disabilities Act“, mit dem in verschiedenste Lebensbereiche vom Arbeits- über das Bau- bis zum Vertragsrecht eingegriffen wurde. Unter dem Schlagwort Antidiskriminierung wurden von allen (Mit)Gliedern der Gesellschaft bestimmte politisch vorgegebene Handlungen verlangt und diese gesetzlich festgeschrieben. In den neunziger Jahren griff diese als „political correctness“ verharmloste Seuche nach Europa über. 1997 öffnete der im EG-Vertrag geänderte Artikel 13 Tür und Tor für eisenharte Eingriffe in das Zivilrecht. Ex-Justizministerin Däubler-Gmelin hatte in einem deutschen Entwurf zur Jahrhundertwende konsequent das Verbot von Privatschulen gefordert. Das zu diesem Zeitpunkt noch offiziell als Antidiskriminierungsgesetz bezeichnete Vorhaben scheiterte zunächst im Dezember 2001. In der monströsen Brüsseler Bürokratie finden sich die europäischen Wurzeln des Verfahrens. Die EU-Kommission ist ein riesiger Apparat mit mehr als 32.000 Mitarbeitern. Allein in der Direktion Markt arbeiten mehr als 2.000 Menschen. Ihre Arbeitsweise ist ineffektiver als in der Privatwirtschaft und sogar als in der deutschen Staatsbürokratie. Die komplexen Abläufe bleiben undurchschaubar. Die Kommissare haben nur eine schwache Verbindung zur Arbeitsebene. Der Einfluss der Lobbyisten richtet sich auch auf einzelne Beamte. Eine Trennung zwischen Legislative und Exekutive existiert nicht, zumal die Kommissare selbst Gesetze vorlegen. Zwei Lager mit unklaren Konturen, Sozialisten hier und Freunde freiheitlicherer Lösungen dort, stehen sich gegenüber und lassen aus taktischen Gründen einander zuweilen gewähren. Hier im Verborgenen, den politischen Diskussionen entzogen ist das Allgemeine Gängelungsgesetz zum Leben erweckt worden. Das Gesetz selbst kennzeichnet eine totale Unbestimmtheit und folglich eine schier grenzenlose Auslegbarkeit. Ungezählte Widersprüche, die aus der ungleichen Überarbeitung von Gesetzestext und Erläuterungen resultieren, und viele Dopplungen zum deutschen Recht gehören ebenfalls zu den Wesensmerkmalen des handwerklich miserabel gearbeiteten Gesetzes. Die Brisanz des scheinbar harmlos daherkommenden Gesetzes liegt darin, dass ein Verbot der Ungleichbehandlung bisher nur gegen den Staat gerichtet war (GG Artikel 3), weil allein dieser mit einer gesellschaftsweiten Zwangsgewalt ausgestattet ist. Eine Erweiterung auf die Rechtsbeziehung zwischen Bürgern gilt vielen Rechtskundigen als rechtswidrig. Um es deutlich zu sagen: Vertragsfreiheit gibt es seit der Einführung des Allgemeinen Gängelungsgesetzes nicht mehr. Und genau darum geht es im Antidiskriminierungsrecht ja auch. Die Stoßrichtung lautet „Verteilungsgerechtigkeit“. Zugleich gilt es sich in Erinnerung zu rufen, dass Diskriminieren zurück geht auf das lateinischen Wort „discriminare“, welches nichts weiter bedeutet als teilen, trennen, unterscheiden. Mit „crimen“ (das Verbrechen) hat unser Verb also nichts zu tun! Bereits die Gliederung des Gesetzes zeigt indes, es geht um weit mehr als Diskriminierung zu bestrafen. Einem allgemeinen Teil folgen ein Abschnitt zum Arbeitsrecht und ein weiterer zum Zivilrecht. Es schließen sich an die Teile Rechtsschutz, Sonderregelungen (!) für den Staat und die Antidiskriminierungsstelle. §1 des AGG besagt: „Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“ Nicht nur Verbote, sondern sogar Prävention ist also Gegenstand des Gesetzes. Für deutsches Recht ist die Festschreibung eines Gesetzesziels völlig unüblich, von historischen Ausnahmen wie der NS-Zeit einmal abgesehen. Weithin bekannt ist, dass Deutschland im Zivilrecht weit über die EU-Richtlinien hinausgegangen ist, da dort „nur“ ein Verbot der ethnischen und geschlechtlichen Ungleichbehandlung fixiert wurde. Das Allgemeine Gängelungsgesetz ist ein klassisches Sozialistengesetz. Die Anmaßung von Wissen wird beispielhaft sichtbar an den vielen Detailregelungen, die dennoch die Zukunft nicht vorwegnehmen können. Die vielfache symbolhafte Befriedigung von Interessen einzelner Gruppen hat zu einer uferlosen Auflistung von Merkmalen geführt. Zudem ist Vieles nicht einmal definiert, etwa Rasse und Ethnie, und bleibt damit unklar. Zur Gängelung kommt die Verlogenheit hinzu: Diskriminierung ist verboten, Bevorzugung der diskriminierten Gruppen aber erlaubt. Es geht gar nicht um Diskriminierung im Sinne einer Abwehr, sondern um Interessenpolitik. Dafür wird die Beweislast umgekehrt und die Kosten den Unternehmen aufgebürdet, während die andere Seite durch die neue Allgemeine Gängelungsstelle finanziell und fachlich unterstützt wird. Zur Abwendung von Schadensersatzansprüchen empfiehlt der Staat den Unternehmen den Aufbau einer (gigantischen) Bürokratie. Die Begründungspflicht ist nur eine von vielen Neuerungen. Wer als Unternehmer Karneval frei gibt, muss begründen, warum er nicht an anderen religiösen Festtagen frei gibt. Noch Fragen? Für unsere Umerziehung braucht es eine Organisation und natürlich Spitzel. Der Aufbau einer Sonderbehörde (nach §25 AGG) in Berlin mit Kosten von 5,6 Mio. Euro (ohne laufende Kosten) und 21 Beschäftigten sowie einen Beirat von 16 Personen schreitet bereits seit Februar diesen Jahres offiziell voran. Von jedweder (parlamentarischen) Kontrolle entzogen wird von dort aus möglichen Diskriminierungen vorgebeugt, mit anderen Worten die Überwachung der Bevölkerung eingeleitet. Unklar ist, ob es sich um eine Verwaltungsbehörde oder gar ein Gericht handelt. Klar ist, dass es eine Diskriminierungskartei geben wird. Die Gängelungsstelle ist eine staatliche Stelle, die mit NGOs zusammenarbeitet, aber keinem Ministerium unterstellt ist, gleichwohl dem Familienministerium angegliedert sein soll. Die Organisation erstellt Gutachten, schlichtet, ermittelt, informiert, berät, vermittelt Beratungen anderer Stellen. Teilweise gehören anwaltliche Aufgaben und sogar polizeiliche Aufgaben zum Tätigkeitsfeld. Entsteht hier eine Art „Gesinnungspolizei“ (Adomeit)? Dass es keine breite öffentliche Debatte in Deutschland gegeben hat, ist gefährlich und weist auf die geistige Haltung von Politikern und den dominierenden Intellektuellen hin. Die Frankfurter Schule lässt grüßen. Indes wuchert die Reglementierung des privaten Verhaltens der Bürger durch die Politik mit dezidiert politischen Vorgaben weiter. Vom Betreuungsgeld für Kinder über Rauchverbot in privaten Gaststätten bis zum so genannten Kampf gegen Rechts, beim längst gescheiterten Multikulti – Ernährung und Energie stehen bereits auf der Agenda. Das Allgemeine Gängelungsgesetz gleicht einem Paragraphen-Krebs, der unkontrolliert in immer weitere Bereiche unseres Privatlebens hineinwuchern kann. In einer freien Gesellschaft hat so ein Gesetz nichts zu suchen, deshalb führt an seiner Abschaffung kein Weg vorbei. (pk) |




