Startseite Zur Ordnungspolitik Grundsätze Freiheit ist ein Gebot der Logik
Freiheit ist ein Gebot der Logik PDF Drucken E-Mail
Wie begründen wir Freiheit? Es gibt unterschiedliche Ansätze, um Freiheit einen herausragenden Rang zu zumessen. Eine gängige Argumentation lautet, dass es im ersten Schritt für die Begründung einer Sozialphilosophie erforderlich sei, eine Wertentscheidung zu treffen. Und für Liberale sei der wichtigste Wert eben die Freiheit. Daneben wird mit dem Recht, zum Teil auch mit dem Naturrecht argumentiert. Auch utilitaristische Begründungen haben ihren Platz.
Für Anthony de Jasay führen all diese Begründungen nur zu schrumpfender Freiheit, insbesondere in den Räumen, in denen Regeln eigentlich die individuelle Freiheitssphäre vor dem Eindringen anderer schützen sollen. In einem Aufsatz aus dem Jahr 2005 zieht de Jasay ein völlig neues Argument heran. Er betrachtet „Freiheit aus einer vorwiegend logischen Perspektive“ (so der übersetzte Aufsatztitel). Demzufolge gibt es grundsätzlich zwei Wege den Wahrheitsgehalt einer Aussage zu bewerten: Verifikation und Falsifikation. Sobald irgendjemand den Anspruch erhebt, jemand sei nicht frei etwa zu tun, sollte die Beweislast auf den Schultern der Person ruhen, die eben diesen Anspruch erhebt. Bereits ein schlagendes Gegenargument würde dann ausreichen, um die Sache der Freiheit zu verteidigen. Umgekehrt wäre es unmöglich für denjenigen, dessen Freiheit eingeschränkt werden soll, sich erfolgreich zu wehren. Er müsste zur Erhaltung eine unüberschaubare, möglicher Weise sogar unbegrenzte Zahl von Argumenten falsifizieren. Erst dann würde er zu dem Ergebnis kommen können, dass seine Freiheit bewahrt werden darf.
Folglich ist Freiheit nicht mehr ein Gebot der Präferenz, sondern der Logik. Diese lässt keinen anderen Schluss zu, als Freiheit vorauszusetzen. Eine solche Denkweise entspricht dem allgemein Rechtsgrundsatz, dass jeder Mensch unschuldig ist, solange seine Schuld nicht bewiesen wurde. Lange vor unserer Zeit war eine solche Rechtsauffassung bereits Bestandteil des Römischen Rechts und des Gewohnheitsrechts. Zugleich ist damit der unüberbrückbare Gegensatz zur heute praktizierten Zuordnung von Rechten, etwas tun zu dürfen, aufgezeigt – getreu der Devise „Grundsätzlich ist alles verboten, es sei denn, es wurde erlaubt.“ Das Recht auf Freiheit ist ein inkohärentes Konzept, genauso wie alle anderen (Menschen)Rechte auf etwas. Anstelle solcher politisch gewährter Rechte tritt für de Jasay das Recht infolge von Verträgen. Damit ist Recht ein beidseitig akzeptierte Institution und nicht durch Macht und Zwang auferlegt.
 
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