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Der totale Wohlfahrtsstaat ist unvermeidlicherweise ein totalitärer Zwangsstaat, und wir würden damit, ob wir wollten oder nicht, auf die Staatssklaverei des Totalitarismus lossteuern. Wenn wir das nicht wollen, müssen wir in Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip den Grundsatz vertreten, dass die soziale Sicherung ein notwendiges Übel ist, das unbedingt auf die Fälle beschränkt werden muss, in denen es nachweislich unentbehrlich ist, und in denen der Eintritt dieser Unentbehrlichkeit nicht vorbeugend verhindert werden konnte. Mit moralischer Berechtigung dürfte auf Sozialunterstützungen nur in den Fällen zurückgegriffen werden, wo der einzelne sich eben wirklich und nachweisbar nicht selber oder durch seine Familie helfen kann.

Alexander Rüstow, Rede und Antwort, 211.

 
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