Startseite Zum Forum Ordnungspolitik ... und ihre Ahnen und Nachkömmlinge John Locke (1632-1704) - Begrenzung der Staatsherrschaft auf den Schutz von Eigentum, Leib und Leben
John Locke (1632-1704) - Begrenzung der Staatsherrschaft auf den Schutz von Eigentum, Leib und Leben PDF Drucken E-Mail
John LockeJohn Locke (1632-1704) ragt unter den (englischen) Aufklärern heraus – Voltaire urteilte über ihn: „Niemals vielleicht gab es einen helleren, methodischeren Geist, einen exakteren Logiker als Herrn Locke“. Locke muss eine eindrucksvolle Erscheinung gewesen sein, eine kultivierte, mit natürlicher Autorität ausgestattete Persönlichkeit. Als Philosoph ist er für Europas Bürgertum zur Zeit seiner Emanzipation in der frühen Neuzeit wie heute ein glänzender Wegweiser.

Locke wuchs auf dem kleinen Gut seines Vaters, eines Gerichtsbeamten, auf. Seine universale Bildung hatte er auf der Westminster School in London und am Christ Church College der Universität Oxford in Form einer klassischen aristotelisch-scholastischen Bildung erhalten. Den späteren Lordkanzler Earl of Shaftesbury begleitete er als Arzt und Berater bis ins Exil nach Holland und erhielt so Einblicke in die praktische Politik. Locke wurde zum Kronzeugen der bürgerlichen Freiheitsbewegung, deren Impulsgeber er zugleich war. So übte er Einfluss auf die Whig-Fraktion im Parlament aus oder durch seine wichtige Funktion im Handelsministerium. Locke war Mitglied der berühmten „Royal Society“.

Seine anonym veröffentlichte Schrift „Zwei Abhandlungen über die Regierung“ (Two Treatises of Government) wurde zur Magna Charta der bürgerlichen Demokratie. Sie rechtfertigte die Glorious Revolution, beeinflusste – zum Teil wörtlich – die US-Unabhängigkeitserklärung und floss in die Erklärung der Menschenrechte der Französischen Revolution ein. Locke argumentiert darin, dass im Naturzustand alle Individuen frei und gleich sind. Eigentum bildet den Schlüssel zur persönlichen Freiheit, da es dem Lebenserhalt dient. Zum Schutz des Eigentums schließen die Menschen einen Vertrag, mit dem sie Teile ihrer Rechte an die Gemeinschaft, den Staat, übertragen: „Das große und hauptsächliche Ziel, zu dem sich Menschen im Staatswesen zusammenschließen, ist die Erhaltung ihres Eigentums.“ urteilte Locke. Eine strenge Gewaltenteilung zwischen Legislative und Exekutive soll die Macht des Staates begrenzen und die Freiheit vor maßlosem Zugriff schützen. So wird die Regierung zum Vertragspartner der Bürger. Sie ist nur legitim, wenn sie die Zustimmung der Regierten besitzt. Bei Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen, d.h. Schutz der Naturrechte Leben, Freiheit und Eigentum, haben die Untertanen das Recht sie zu stürzen.

Freiheit, Gleichheit und Unverletzlichkeit der Person sind für Locke die höchsten Rechtsgüter. Locke betrachtet das Naturgesetz als Gesetz der Vernunft, da der Mensch von Natur aus nach seinem Vorteil strebe. Dies sei sein volles Recht, wenn er dabei Moralgesetze beachte. Dem Staat kommen lediglich die oben genannten Schutzaufgaben zu. Insbesondere das Seelenheil sei nicht Aufgabe des Staates, sondern jedes Einzelnen selbst. Ohne Regierung aber, gebe es weder Eigentum noch Sicherheit und Frieden.
 
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