|
Elternrechte und die Relevanz des verfassungsrechtlichen Goldbecher-Gutachtens für alle Eltern. Gastbeitrag von Dagmar Neubronner
Die meisten Eltern halten die Frage, ob die Schulpflicht in Deutschland auch durch „Freies Lernen“ oder „Homeschooling“ erfüllbar sein sollte, für ein Nischenproblem, das nur die ganz wenigen Eltern angehe, die diesen speziellen Bildungsweg für ihre Kinder wünschen. Dies ist ein folgenschwerer Irrtum: Die Schulpflicht umfasste früher im Kern eine halbtägige Beschulung über 10 Klassen. Doch dies verändert sich rasant. Aktuell ist die
- Ganztagsschule dabei, zur Pflicht zu werden, in manchen Kommunen sind bereits alle weiterführende Schulen Ganztagsschulen. Die
- „verlässliche Grundschule“, bei der sich die Kinder unabhängig vom Stundenplan jeden Tag sechs Stunden in der Schule aufhalten, ursprünglich als Angebot zur Entlastung berufstätiger Mütter eingeführt, wird als obligatorisch behandelt. Schon beschlossen ist die
- Vorschulpflicht bzw. Einschulung mit 5 Jahren, diskutiert wird
- Kindergartenpflicht, und - bereits testweise gefordert – droht die
- Krippenpflicht am Horizont.
Die rechtliche Möglichkeit, dieses immer umfassender werdende „Angebot“ des Staates obligatorisch zu machen, hängt jedoch zentral davon ab, ob die 1919 eingeführte Schulpflicht, wie in anderen Ländern üblich, als Bildungspflicht mit Methoden- und Ortsfreiheit behandelt wird – dann dürften Eltern ihre Kinder auch zu Hause betreuen, fördern und bilden - , oder ob sie weiterhin im Sinne des 1938 eingeführten Schulzwangs mit dem physischen Aufenthalt in einer öffentlichen Institution verknüpft wird. Deswegen werden die wenigen hundert Familien, die in Deutschland derzeit tatsächlich ihre Kinder außerhalb von Schulen bilden wollen, mit höchster Konsequenz und Härte verfolgt, durch existenzvernichtende Zwangsgelder, den Entzug des Sorgerechts, polizeiliche Zuführung zur Schule und sogar Zwangspsychiatrisierung zum Nachgeben oder Auswandern gezwungen. Dabei spielt es keine Rolle, wie gut gebildet und sozialisiert diese frei lernenden Kinder sind, denn der Hintergrund dieser unnachgiebigen Behördenhaltung ist es, den Schulzwang zu erhalten, um den oben genannten weitergehenden Maßnahmenkatalog ohne rechtliche Hindernisse umsetzen zu können. Gegenüber den Medien wird der Eindruck zu vermitteln versucht, es handele sich bei diesen Familien durchweg um fundamentalistische Spinner und Freaks, ähnlich wie zu Hause bleibende Mütter als Glucken diffamiert werden. Die Freilerner-Familien verdienen daher unsere volle Unterstützung, denn sie kämpfen für unser aller Recht auf Bildungsvielfalt und individuelle Lösungen, ob mit oder ohne Schule.
Das „Goldbecher-Gutachten“, in seinen Ergebnissen nachstehend zusammengefasst, stellt hier Grundrechts-Klarheit her, die jedoch erst noch in entsprechende Rechtssprechung umgesetzt werden muss. Wichtigste Ergebnisse lauten:
I. In einfachrechtlicher Hinsicht ist das …. Landesrecht der deutschen Bundesländer Ausnahmen von der Schulpflicht als Schulbesuchspflicht zugänglich. Diese Ausnahmen können sich Homeschooler in Erfüllung der vorgegebenen Bildungs- und Erziehungsziele zunutze machen.
II. Es besteht kein im Grundgesetz geregelter staatlicher Erziehungsauftrag. Dieser leitet sich allein aus unterhalb der Verfassung stehenden Normen ab und ist somit gegenüber höherrangigem, anders lautenden Verfassungsrecht nachrangig. Als höherrangiges Recht ist hier das in Art. 6 Abs. 2 GG geregelte Elternrecht einschlägig.
III. Das Elternrecht ist ein dem Staate vorausliegendes, vor diesem und durch diesen zu schützendes Recht. Es geht somit dem bislang vertretenen staatlichen Erziehungsrecht vor. Daraus lässt sich in Anwendung der einfachrechtlichen Ausnahmetatbestände zur Schulbesuchspflicht die Zulässigkeit der Hausbeschulung durch die Eltern herleiten.
IV. Selbst wenn man der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG zur Gleichordnung von Schule und Eltern als Erziehungsträgern folgt, ergibt sich aus der praktischen Konkordanz der widerstreitenden Grundrechte, dass bei entsprechendem Wunsch der Homeschool-Kinder und -Eltern in Anwendung der einfachrechtlichen Ausnahmetatbestände eine Genehmigung für das Homeschooling zu erteilen ist. Dies ergibt sich dann aus der nach dem BVerfG bestehenden gleichgeordneten Stellung des Elternrechts zum staatlichen Erziehungsrecht.
V. Homeschooling ist hinsichtlich des Selbstentfaltungsrechtes des Kindes im Gegensatz zur staatlichen Schulbesuchspflicht das mildere Mittel zur Erfüllung der staatlich vorgegebenen Bildungs- und Erziehungsziele. Es erfüllt diese Ziele gleich wirksam. Zudem gewährt das Selbstentfaltungsrecht auch ein Recht auf Individualismus. Die Verkürzung der Auswahlmöglichkeiten des Kindes lediglich auf staatliche und private Ersatzschulen ist somit unverhältnismäßig.
VI. Eine Ungleichbehandlung „normaler“ Homeschooler im Gegensatz zu Zirkuskindern und Prominenten, die Homeschooling legal betreiben dürfen, ist zu vermeiden.
VII. Im europäischen Rechtsraum ist Homeschooling in Anwendung der Vorschriften der UN-Menschenrechtskommission (MRK) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zumeist rechtlich anerkannt und teilweise auch national geregelt worden. Demgegenüber ist unter anderem aufgrund des lediglich einfachrechtlichen Ranges der EMRK in Deutschland eine diesbezügliche Diskussion gar nicht erst aufgenommen worden. Dabei wird jedoch übersehen, dass insbesondere die EMRK auch bei der Auslegung von Verfassungsrecht nicht gänzlich vernachlässigt werden darf. Der Wortlaut der EMRK ist hinsichtlich des vorrangigen Erziehungsrechts der Eltern eindeutig. In Anwendung der UN-MRK befindet der UN-Botschafter Muñoz, dass in Deutschland Homeschooling zu Unrecht vom Bereich der Kindeserziehung und -bildung ausgeschlossen ist.
Das Goldbecher-Gutachten steht auf der Homepage von Netzwerk Bildungsfreiheit unter dem Stichwort "Elternrecht" als pdf-Datei zur Verfügung. |