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Gastbeitrag von Prof. Hans-Jürgen Schultz, Emden Zu einer freiheitlichen, demokratischen, marktwirtschaftlichen Ordnung gehört unabdingbar die Vertragsfreiheit. Diese bedeutet grundsätzlich, dass jeder Herr/jede Frau X mit jeder Frau/jedem Herrn Y freiwillige Übereinkünfte in wirtschaftlichen und anderen Angelegenheiten schließen kann, aber auch das Recht zur Ablehnung von Vertragsangeboten hat. Verträge zur Abschaffung der Vertragsfreiheit sind allerdings unzulässig.
Die Motive einer Vertragsablehnung sind vollkommen irrelevant, seien sie nun religiöser, rassischer, ethnischer, politischer, weltanschaulicher Natur oder beruhten sie auf der sexuellen Orientierung, der Hautfarbe, der Haarfarbe, der Körpergröße oder dem Geschlecht des potenziellen Vertragspartners. Damit ist in privaten und besonders privatwirtschaftlichen Beziehungen sogar ein Recht auf Diskriminierung zu postulieren, dessen Motive im Verborgenen bleiben müssen. Wird diese elementare Freiheit des Individuums eingeschränkt, nämlich mit demjenigen zu kooperieren, den man sich selbst ausgesucht hat, wie im Fall des „Antidiskriminierungsgesetzes“, so begibt sich der Staat auf die Ebene der Gesinnungssteuerung, die voraussichtlich in der Gesinnungsdiktatur enden wird. Gerade der Terror der Tugend hat in unserer Welt in der Vergangenheit dazu geführt, dass die Menschen einander die schlimmsten Grausamkeiten angetan haben. Die wirtschaftliche Folge der massiven Einschränkung der Vertragsfreiheit durch das „Gleichbehandlungsgesetz“ wird voraussichtlich sein, dass Wachstum und Beschäftigung erheblich geschwächt werden und die Marktwirtschaft in Deutschland weiter an Funktionsfähigkeit verliert. Pikanterweise wird die Gesinnungslenkung heutzutage gerade von den Politikern forciert, die in den sechziger und siebziger Jahren des 20. Jahrhunderts den Staat als Gesinnungsschnüffler attackierten, als dieser verhindern wollte, dass erklärte Staatsfeinde, u.a. DKP- und NPD-Mitglieder, in den öffentlichen Dienst aufgenommen wurden, damit diese dort nicht mit ihrem versuchten „Marsch durch die Institutionen“ die Möglichkeit erhielten, den Staat auch noch von innen heraus zu unterminieren. Also: Jeder einzelne muss das Recht zur Diskriminierung bzw. die Freiheit zur Diskriminierung haben. Im Gegensatz dazu darf es dem Staat und seinen Institutionen auf keinen Fall erlaubt sein zu diskriminieren. Hier gilt der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz. Kein Bürger eines freiheitlichen Rechtsstaates darf von diesem diskriminiert werden; der Bürger muss sogar vom Staat Gleichbehandlung auf dem Rechtsweg erzwingen können. Nu das sichert die Freiheit. |